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Analogbewertung der Osteopathie rechtens / OVG Sachsen-Anhalt vom 24.11.2010


Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Ärztliche Leistungen, die in der GOÄ nicht aufgeführt sind, können analog bewertet werden.

Manchmal lehnen Privatkrankenkassen oder Beihilfestellen die Erstattung analog bewerteter osteopathischer Leistungen ab mit der Begründung, sie seien im Verzeichnis analoger Bewertungen nicht aufgeführt. Zu dieser Fragestellung hat nun das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eindeutig Stellung bezogen.

Es stellt fest:
"Sofern eine ärztliche Leistung mithin nicht in das Verzeichnis aufgenommen ist, hat die Festsetzungsstelle daher - wie bereits ausgeführt - im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ vorliegen, d. h. eine analoge Bewertung überhaupt zulässig ist und die Aufwendungen des vom Arzt berechneten Betrages einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entsprechen. ... Die Bundesärztekammer hat nämlich unter www.bundesaerztekammer.de (dort unter: „Gebührenordnung/Abrechnung/Analoge Bewertungen in der GOÄ - eine Einführung“) ausdrücklich ausgeführt: „Das Analogverzeichnis der Bundesärztekammer ist n i c h t abschließend. […]

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